SG Stade - Urteil vom 27.04.2006
S 6 AL 205/05
Normen:
SGB III § 124 Abs. 1 § 130 Abs. 1 § 132 § 134 Abs. 1 S. 2 § 143 Abs. 3 ;

Höhe des Bemessungsentgelts für das Arbeitslosengeld bei nachträglich abgerechnetem Arbeitsentgelt

SG Stade, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen S 6 AL 205/05

DRsp Nr. 2007/21082

Höhe des Bemessungsentgelts für das Arbeitslosengeld bei nachträglich abgerechnetem Arbeitsentgelt

1. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes hat es der Gesetzgeber für ausreichend angesehen, von dem Stand des Arbeitseinkommens auszugehen, der in die bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erteilten Lohnabrechnungen eingegangen war. An dieser Festlegung des Bemessungszeitraums ändert auch die Regelung des § 134 Abs. 1 S. 2 SGB III nichts, nach dem auch Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, als erzielt gelten, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind. 2. Die nachträgliche Abrechnung nach § 134 Abs. 1 S. 2 SGB III kann nicht nachträglich zu beanspruchendem Arbeitsentgelt gleichgesetzt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: