LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.03.2013 L 8 AL 1225/11
Normen:
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 62 Abs. 1; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 67; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 68 Abs. 1 S. 1; SGB III § 151; SGB III § 152;
Fundstellen:
NZS 2013, 674
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 14.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 5168/10
Höhe des Arbeitslosengeldes eines vormaligen Grenzgängers mit versicherungspflichtiger Beschäftigung im Wohnsitzland Deutschland vor der Arbeitslosigkeit
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2013 - Aktenzeichen L 8 AL 1225/11
DRsp Nr. 2013/6897
Höhe des Arbeitslosengeldes eines vormaligen Grenzgängers mit versicherungspflichtiger Beschäftigung im Wohnsitzland Deutschland vor der Arbeitslosigkeit
Der Alg-Anspruch eines vormaligen Grenzgängers, der vor der Arbeitslosigkeit wieder in seinem Wohnsitzland Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war, ist nach Art. 62 Abs. 1 EU-VO Nr. 883/2004, der wortgleich mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 EG-VO 1408/71 ist, nicht fiktiv nach § 152SGB III, sondern in entsprechender Anwendung von § 151SGB III zu bemessen (a.A. LSG Ba.-Württ. Urteil v. 19.10.2011 - L 3 AL 5476/10 - zu EG-VO 1408/71, [...]). Die eine fiktive Bemessung anordnende Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit widerspricht früherem und aktuellem EG-Recht.
Der Arbeitslosengeld-Anspruch eines vormaligen Grenzgängers, der vor der Arbeitslosigkeit wieder in seinem Wohnsitzland Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war, ist nach Art. 62 Abs. 1 EU-VO Nr. 883/2004, der wortgleich mit Art. 68 Abs. 1 Satz 1 EG-VO 1408/71 ist, nicht fiktiv nach § 152SGB III, sondern in entsprechender Anwendung von § 151SGB III zu bemessen. Die eine fiktive Bemessung anordnende Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit widerspricht früherem und aktuellem EG-Recht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Tenor
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