I. Im Streit ist noch die Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheides (vom 26. April 1999) über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) mit Wirkung ab 1. April 1999; der Kläger begehrt insoweit höhere Leistungen als 381,22 DM wöchentlich.
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