BSG - Urteil vom 14.12.2006
B 7a AL 54/05 R
Normen:
SGB III § 134 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat - L 2 AL 1/02 - 19.05.2005,
SG Dessau - S 6 AL 467/00 - 24.10.2001,

Höhe des Arbeitslosengeldes, Bemessungsentgelt bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

BSG, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen B 7a AL 54/05 R

DRsp Nr. 2007/5985

Höhe des Arbeitslosengeldes, Bemessungsentgelt bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

Ausgehend von der historischen Entwicklung der Vorschrift und ihrem durch Verwaltungspraktikabilität und Missbrauchsabwehr gekennzeichneten Normzweck ist der Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 SGB III in typisierender Weise auf die Fälle beschränkt, in denen die Zahlungsunfähigkeit alleinige Ursache des unterbliebenen Zuflusses ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 134 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 ;

Gründe:

I. Im Streit ist noch die Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheides (vom 26. April 1999) über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) mit Wirkung ab 1. April 1999; der Kläger begehrt insoweit höhere Leistungen als 381,22 DM wöchentlich.