Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.02.2012, AZ:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.05.2010 bis zum 30.06.2011 als Physiotherapeut beschäftigt. Der am 01.05.2010 zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag enthält in § 4 folgende Bestimmung:
"Der Arbeitnehmer enthält einen Nettostundenlohn von 11,50 EUR ....".
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