LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.06.2012
8 Sa 152/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 23.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1369/11

Höhe des Anspruchs auf Arbeitsentgelt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 152/12

DRsp Nr. 2012/20249

Höhe des Anspruchs auf Arbeitsentgelt

1. Ist im Arbeitsvertrag ein genau bezifferter Nettostundenlohn festgehalten, rechnet der Arbeitgeber aber diesen Stundenlohn brutto ab, so steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Zahlung der Differenz zu. 2. Dieser Anspruch ist nicht allein aufgrund Zeitablaufs verwirkt, wenn ein besonderes Umstandsmoment, aufgrund dessen der Arbeitgeber darauf vertrauen durfte, dass der Arbeitnehmer seinen vertraglichen Anspruch nicht mehr geltend machen werde, nicht festgestellt werden kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 23.02.2012, AZ: 3 Ca 1369/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Nachzahlung von Arbeitsvergütung.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.05.2010 bis zum 30.06.2011 als Physiotherapeut beschäftigt. Der am 01.05.2010 zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Arbeitsvertrag enthält in § 4 folgende Bestimmung:

"Der Arbeitnehmer enthält einen Nettostundenlohn von 11,50 EUR ....".