LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.05.2022
L 18 AL 38/22 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 279/21

Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für ein isoliertes Vorverfahren wegen einer MahngebührGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.05.2022 - Aktenzeichen L 18 AL 38/22 NZB

DRsp Nr. 2022/14993

Höhe der zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren für ein isoliertes Vorverfahren wegen einer Mahngebühr Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.