BSG - Beschluss vom 24.01.2018
B 5 R 238/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 367/14
SG Gießen, vom 18.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 333/12

Höhe der WitwenrenteVerfahrensrügeMöglichkeit einer Beeinflussung der EntscheidungSubstantiierung eines entscheidungserheblichen Mangels

BSG, Beschluss vom 24.01.2018 - Aktenzeichen B 5 R 238/17 B

DRsp Nr. 2018/3480

Höhe der Witwenrente Verfahrensrüge Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung Substantiierung eines entscheidungserheblichen Mangels

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 23.6.2017 hat das Hessische LSG einen Anspruch der Klägerin auf höhere Witwenrente verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf einen Verfahrensfehler.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn