Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zur Zahlung von 347,21 Euro an die Klägerin verurteilt wird.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 449,73 Euro festgesetzt.
I
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Anspruch der klagenden Krankenkasse (KK) gegen die beklagte Trägerin eines Krankenhauses (KH) auf Verzugszinsen wegen zurückzuzahlender Vergütung für KH-Behandlung zu verzinsen ist.
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