LAG Köln - Urteil vom 16.09.2015
11 Sa 1042/14
Normen:
LTV Sicherheitsdienstleistungen NRW;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 511/14

Höhe der Vergütung von Luftsicherheitsassistenten in der Personen- und Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

LAG Köln, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 1042/14

DRsp Nr. 2016/10427

Höhe der Vergütung von Luftsicherheitsassistenten in der Personen- und Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

Einzelfall

Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.08.2014 - 1 Ca 511/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LTV Sicherheitsdienstleistungen NRW;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Zahlung eines tariflichen Lohnzuschlags.

Die Klägerin war seit dem August 2007 bis 31.1.2014 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Luftsicherheitsassistentin in der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) am Flughafen K /B tätig.

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