LAG Köln - Urteil vom 16.09.2015
11 Sa 897/14
Normen:
ArbZG § 4; LSiG § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 8723/13

Höhe der Vergütung von Luftsicherheitsassistenten in der Personen- und Personal- und Warenkontrolle an VerkehrsflughäfenAnspruch auf Vergütung von Breakstunden

LAG Köln, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 897/14

DRsp Nr. 2016/10300

Höhe der Vergütung von Luftsicherheitsassistenten in der Personen- und Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen Anspruch auf Vergütung von Breakstunden

1. Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013. 2. Breakstunden sind unbezahlte Ruhepausen.

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.08.2014 - 7 Ca 8723/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG mit Wirkung vom 01.12.2013 auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW von derzeit mindestens 160 Stunden im Monat zuzustimmen.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6/10 und die Beklagte zu 4/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 4; LSiG § 5;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 1. 2.