Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.09.2014 -
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung eines tariflichen Lohnzuschlags sowie die Vergütung von Arbeitszeitunterbrechungen.
Der Kläger ist seit dem Mai 2000 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen als Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) am Flughafen K tätig.
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