Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.04.2015 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Zahlung eines tariflichen Lohnzuschlags.
Der Kläger war seit dem März 2002 bis 31.1.2014 bei der Beklagten zu 1) bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen als Luftsicherheitsassistent in der Fluggastkontrolle (§ 5 LuftSiG) am Flughafen K tätig. Zum 01.01.2015 ist das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2) im Wege eines Betriebsübergangs übergegangen.
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