LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.05.2011
L 5 KA 13/10
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KA 74/08

Höhe der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Nutzung eines Lungenfunktionsgeräts; Härtefall für eine Änderung der Basiswerte des Honorarverteilungsmaßstabs bei erstmaligem Einsatz

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen L 5 KA 13/10

DRsp Nr. 2011/11145

Höhe der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Nutzung eines Lungenfunktionsgeräts; Härtefall für eine Änderung der Basiswerte des Honorarverteilungsmaßstabs bei erstmaligem Einsatz

1. Erweiterte Abrechnungsmöglichkeiten durch erstmaligen Einsatz eines Lungenfunktionsgerätes begründen keinen Anspruch auf Anerkennung eines Härtefalls bei der Honorarabrechnung. 2. Nach der Rechtsprechung des BSG ist eine Härtefallregelung notwendig als Ausfluss des aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatzes der Honorargerechtigkeit. Eine Härteregelung ist allerdings nur in Ausnahmefällen geboten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 03.03.2010 aufgehoben. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 85 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen in den Quartalen 2/2006 und 3/2006.