Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 05.04.2017 -
z u r ü c k g e w i e s e n .
Revision ist für sie zugelassen.
Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert über die tarifgerechte Vergütung der Klägerin in der zweiten (Freistellungs-)Hälfte des sie verbindenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bei Blockmodell.
Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 3 Satz 2 ArbGG im Wesentlichen abgesehen und stattdessen Bezug genommen auf den Tatbestand des hier angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig vom 05.04.2017 (
Das Arbeitsgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2015 bis einschließlich 30.09.2018 nach der Entgeltgruppe 7 des TV-TgDRV i. V. m. d. -TgDRV und i. V. m. d. TV EntgO-DRV zu vergüten.
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