LAG Köln - Urteil vom 12.06.2015
9 Sa 1169/14
Normen:
LuftSiG § 5; ArbZG § 4; LTV Sicherheitsdienstleistungen NRW Ziffer 2.1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2258/14

Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an VerkehrsflughäfenVergütung sog. Breakstunden

LAG Köln, Urteil vom 12.06.2015 - Aktenzeichen 9 Sa 1169/14

DRsp Nr. 2015/17180

Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen Vergütung sog. Breakstunden

1. Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013. 2. Breakstunden sind unbezahlte Ruhepausen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.09.2014 - 5 Ca 2258/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

LuftSiG § 5; ArbZG § 4; LTV Sicherheitsdienstleistungen NRW Ziffer 2.1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine tarifliche Zulage.

Die Beklagte ist ein im europäischen Verbund agierendes Unternehmen im Bereich der Flug- und Industriesicherheit und führte im Auftrag der B u.a. am K /B Flughafen Fluggastkontrollen durch.

Die am 1970 geborene Klägerin ist bei der Beklagten als Luftsicherheitsassistentin in der Fluggastkontrolle nach § 5 LuftSiG in Vollzeit tätig.