LAG Köln - Urteil vom 12.06.2015
9 Sa 793/14
Normen:
LuftSiG § 5; ArbZG § 4; LTV Sicherheitsdienstleistungen NRW Ziffer 2.1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2284/14

Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an VerkehrsflughäfenVergütung sog. Breakstunden

LAG Köln, Urteil vom 12.06.2015 - Aktenzeichen 9 Sa 793/14

DRsp Nr. 2015/16331

Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen Vergütung sog. Breakstunden

1. Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013. 2. Breakstunden sind unbezahlte Ruhepausen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.07.2014 - 18 Ca2284/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird für den Kläger beschränkt auf die Abweisung der Klage wegen eines Lohnzuschlags für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen zugelassen.

Normenkette:

LuftSiG § 5; ArbZG § 4; LTV Sicherheitsdienstleistungen NRW Ziffer 2.1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Zahlung eines Lohnzuschlags und über Vergütungsansprüche für die Zeit von Mai 2013 bis Juli 2013 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2. 3. 4. a) b)