LAG Köln - Urteil vom 12.06.2015
9 Sa 222/15
Normen:
LTV Sicherheitsdienstleistungen NRW Ziffer 2.1; ArbZG § 4; LuftSiG § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 4122/14

Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an VerkehrsflughäfenVergütung sog. Breakstunden

LAG Köln, Urteil vom 12.06.2015 - Aktenzeichen 9 Sa 222/15

DRsp Nr. 2015/16328

Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen Vergütung sog. Breakstunden

1. Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013. 2. Breakstunden sind unbezahlte Ruhepausen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2014 -11 Ca 4122/14 - wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2014 - 11 Ca 4122/14 - teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

IV.

Die Revision wird für den Kläger beschränkt auf die Abweisung der Klage wegen eines Lohnzuschlags für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen zugelassen.

Normenkette:

LTV Sicherheitsdienstleistungen NRW Ziffer 2.1; ArbZG § 4; LuftSiG § 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Vergütung wegen Annahmeverzugs sowie über eine tarifliche Zulage.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 1. 2.