LAG Köln - Urteil vom 06.02.2015
4 Sa 9/15
Normen:
LuftSiG § 5; LTV Ziff 2.1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 9504/12

Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

LAG Köln, Urteil vom 06.02.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 9/15

DRsp Nr. 2015/7006

Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziff. 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2014 - 1 Ca 9504/12 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

LuftSiG § 5; LTV Ziff 2.1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag.

Die Klägerin ist bei der Beklagten am K /B Flughafen als Flugsicherheitskraft angestellt und übt in diesem Rahmen Tätigkeiten als Flugsicherheitsassistent (nach § 5 LuftSiG) aus. Sie ist in der Fluggastkontrolle tätig. Sie kontrolliert als solche die Personen, die die Kontrolle passieren und die von diesen mitgeführten Gegenständen.

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