LAG Köln - Urteil vom 22.05.2015
10 Sa 1219/14
Normen:
LuftSiG § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 4511/14

Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

LAG Köln, Urteil vom 22.05.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 1219/14

DRsp Nr. 2015/19818

Höhe der Vergütung für Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeit nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen

Kein Lohnzuschlag bei Luftsicherheitskräften.

Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziff. 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.10.2014 - 15 Ca 4511/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

LuftSiG § 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten - soweit berufungsrelevant - über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag.

Die am 01.06.1956 geborene Klägerin ist bei der Beklagten am K Flughafen als Flugsicherheitskraft seit dem 01.03.2004 in Vollzeit tätig und übt in diesem Rahmen Tätigkeiten als Flugsicherheitsassistentin (nach § 5 LuftSiG) aus. Über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG verfügt die Klägerin nicht.

1. 2. 3. 4. 1. 2.