Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.10.2014 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten - soweit berufungsrelevant - über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag.
Die am 01.06.1956 geborene Klägerin ist bei der Beklagten am K Flughafen als Flugsicherheitskraft seit dem 01.03.2004 in Vollzeit tätig und übt in diesem Rahmen Tätigkeiten als Flugsicherheitsassistentin (nach § 5 LuftSiG) aus. Über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG verfügt die Klägerin nicht.
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