LSG Bayern - Urteil vom 21.07.2015
L 5 KR 92/15
Normen:
GKG § 52; SGB V § 108 Nr. 2; SGB V § 109; SGB V § 2; SGB V § 27 Abs. 2 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 1; SGG § 100;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 15.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 535/12

Höhe der Vergütung für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung im Freistaat Bayern bis 2010; Durchsetzung des Anspruchs im Krankenhausabrechnungsstreit mit einer Eventualwiderklage; Festsetzung des Streitwerts

LSG Bayern, Urteil vom 21.07.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 92/15

DRsp Nr. 2015/19152

Höhe der Vergütung für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung im Freistaat Bayern bis 2010; Durchsetzung des Anspruchs im Krankenhausabrechnungsstreit mit einer Eventualwiderklage; Festsetzung des Streitwerts

Solange ein Abrechnungsstreit noch nicht endgültig geklärt ist, darf das leistungserbringende Krankenhaus die Zahlung seiner Abrechnungen verlangen; die Krankenkasse ist zur Zahlung verpflichtet.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15. Januar 2015 wird zurückgewiesen und die Widerklage abgewiesen.

II.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III.

Der Streitwert wird auf 8.288,35 Euro festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GKG § 52; SGB V § 108 Nr. 2; SGB V § 109; SGB V § 2; SGB V § 27 Abs. 2 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39 Abs. 1 S. 1; SGG § 100;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Vergütung für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung.