LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.04.2024
L 2 AS 543/22 B
Normen:
RVG Nr. 3102 VV;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 24.03.2022

Höhe der Vergütung eines Rechtsanwalts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.04.2024 - Aktenzeichen L 2 AS 543/22 B

DRsp Nr. 2024/6178

Höhe der Vergütung eines Rechtsanwalts

1. Im Rahmen der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts sind nur tatsächliche Zahlungen auf die Geschäftsgebühr bei der Anrechung auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu berücksichtigen. Für eine solche Auslegung sprechen die Regelungen in §§ 55 Abs. 5 RVG, 15a RVG sowie auch die in § 58 RVG vorgesehene Regelung. 2. Die Gebührenfestsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren nach dem § 197 SGG muss nicht zwingend dem Verfahren nach dem § 55 RVG entsprechen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.03.2022 und der Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Detmold vom 25.11.2019 geändert. Die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 142,80 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG Nr. 3102 VV;

Gründe

I.