Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.06.2017 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Betriebsratsmitglied aus §§ 37 Abs. 4 Satz 1, 78 Satz 2 BetrVG Anspruch auf höhere Vergütung hat.
Der mit einem GdB i.H.v. zuletzt 60 schwerbehinderte Kläger steht seit dem 01.10.1987 durchgängig in den Diensten verschiedener Unternehmen der Immobiliensparte des S.-Konzerns.
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