LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.04.2018
10 Sa 717/17
Normen:
BetrVG § 78 S. 2; BetrVG § 37 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 12
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2157/16

Höhe der Vergütung eines BetriebsratsmitgliedsZulässigkeit der Berücksichtigung des Werdegangs von Arbeitnehmern anderer Betriebe desselben Unternehmens oder anderer Unternehmen desselben Konzerns

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 717/17

DRsp Nr. 2018/9671

Höhe der Vergütung eines Betriebsratsmitglieds Zulässigkeit der Berücksichtigung des Werdegangs von Arbeitnehmern anderer Betriebe desselben Unternehmens oder anderer Unternehmen desselben Konzerns

§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG lässt es nicht zu, bei der Beurteilung der betriebsüblichen Entwicklung auf den Werdegang von Arbeitnehmern anderer Betriebe desselben Unternehmens oder gar anderer Unternehmen desselben Konzerns abzustellen. Der Umstand, dass im Einzelfall auf der Grundlage von § 3 BetrVG betriebs- oder unternehmensübergreifende Betriebsratsstrukturen geschaffen wurden, gebietet keine andere Betrachtung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 29.06.2017 - 5 Ca 2157/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 78 S. 2; BetrVG § 37 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Betriebsratsmitglied aus §§ 37 Abs. 4 Satz 1, 78 Satz 2 BetrVG Anspruch auf höhere Vergütung hat.

Der mit einem GdB i.H.v. zuletzt 60 schwerbehinderte Kläger steht seit dem 01.10.1987 durchgängig in den Diensten verschiedener Unternehmen der Immobiliensparte des S.-Konzerns.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.