LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.01.2009
7 Sa 452/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; MTV § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2533/07

Höhe der Vergütung eines Bankvorstands in arbeitsvertraglicher Überrückungsregelung; Vertragsauslegung bei unklarer Abgrenzung zwischen Individualabrede und Verweisung auf Tarifwerke

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 452/08

DRsp Nr. 2009/10721

Höhe der Vergütung eines Bankvorstands in arbeitsvertraglicher Überrückungsregelung; Vertragsauslegung bei unklarer Abgrenzung zwischen Individualabrede und Verweisung auf Tarifwerke

1. Ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrages, dass während eines ersten Zeitraumes eine tarifliche Dynamisierung des Arbeitsentgeltes gewollt war und für einen zweiten Zeitraum ein frei ausgehandeltes jährliches Festgehalt gezahlt werden sollte, steht diesem Verständnis des Wortlauts nicht entgegen, dass die Parteien in weiteren Regelungen die tariflichen Bestimmungen für anwendbar erklärt haben; diese Vereinbarung kann sich nur insoweit auswirken, als die Verweisungsklauseln nur ergänzende Wirkung an jenen Stellen entfalten, an denen eine Individualvereinbarung fehlt. 2. Geht es den Parteien des Arbeitsvertrages darum, einem Bankenvorstand, der als solcher (aus welchen Gründen auch immer) nicht mehr tätig sein soll, durch eine arbeitsvertragliche Regelung die Zeit bis zur Beendigung des anschließenden Altersteilzeitverhältnisses zu gestalten, steht der Inhalt der zu treffenden Vergütungsregelung entsprechend der geltenden Vertragsfreiheit den Parteien offen.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.05.2008, Az: 1 Ca 233/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ ;