OLG Hamm - Urteil vom 29.04.2015
20 U 135/14
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; SGB VI § 89 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2016, 70
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 489/13

Höhe der Rente aus einer öffentlichen Zusatzversorgungskasse bei Inanspruchnahme einer ErwerbsminderungsrenteAnspruch des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung des satzungsgemäß vorgesehenen Rentenabschlags

OLG Hamm, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 20 U 135/14

DRsp Nr. 2016/1749

Höhe der Rente aus einer öffentlichen Zusatzversorgungskasse bei Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente Anspruch des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung des satzungsgemäß vorgesehenen Rentenabschlags

1. Der Versicherungsnehmer einer öffentlichen Zusatzversorgungskasse kann nach "vorzeitiger" Inanspruchnahme einer Erwerbsminderungsrente und Erreichen des Renteneintrittsalters für Schwerbehinderte keine Herabsetzung des satzungsgemäß vorgesehenen Rentenabschlags verlangen, wenn eine Neuberechnung satzungsgemäß den Erwerb weiterer Versorgungspunkte voraussetzt.