Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.02.2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der am 00.00.1948 geborene Kläger bezieht vom Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 28.02.2011 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 09.08.2010 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 25.03.2011 und vom 19.05.2011 Leistungen in Höhe von 894,46 Euro (Regelbedarf 364,00 Euro, Mehrbedarf für Warmwasser 8,00 Euro, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 522,46 Euro). Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2012 (xxx) zurückgewiesen.
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