LSG Bayern - Urteil vom 20.03.2019
L 11 AS 335/18
Normen:
SGB XII § 28 Abs. 1; SGB II § 20 Abs. 1a S. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 06.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 555/17

Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB IIVerfassungskonformität der Regelungen für Regelbedarfe

LSG Bayern, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen L 11 AS 335/18

DRsp Nr. 2019/7889

Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB II Verfassungskonformität der Regelungen für Regelbedarfe

1. Die für die Jahre 2017 und 2018 geltenden Regelbedarfe nach Stufe 1 sind nicht evident zu niedrig bemessen.2. Die Regelungen zur Festlegung der Leistungshöhe in Bezug auf den Regelbedarf sind verfassungsgemäß.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 6. April 2018 und der Bescheid vom 30. Januar 2019 abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weiteres Arbeitslosengeld II i.H.v. jeweils 8,55 EUR für die Monate Oktober bis Dezember 2017 und i.H.v. jeweils 51,72 EUR für die Monate Januar bis März 2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 28 Abs. 1; SGB II § 20 Abs. 1a S. 3;

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Oktober 2017 bis März 2018.