LSG Bayern - Urteil vom 20.03.2019
L 11 AS 904/18
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 603/17

Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB IIVerfassungskonformität der RegelbedarfeAnspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen ExistenzminimumsUmfang einer verfassungsrechtlichen Kontrolle

LSG Bayern, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen L 11 AS 904/18

DRsp Nr. 2019/6706

Höhe der Regelbedarfe nach dem SGB II Verfassungskonformität der Regelbedarfe Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums Umfang einer verfassungsrechtlichen Kontrolle

1. Die Regelungen zur Festlegung der Leistungshöhe nach dem SGB II in Bezug auf den Regelbedarf sind nicht verfassungswidrig. 2. Der Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erfasst nur die unbedingt erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. 3. Die verfassungsrechtliche Kontrolle der Höhe der Sozialleistungen geht nur dahin, ob die Leistungen evident unzureichend sind.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.08.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hinsichtlich des Regelbedarfs für die Zeit von Januar 2015 bis November 2017.