Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).
Der Klägers ist 1956 geboren und von Beruf Gas- und Wasserinstallateur. In dieser Tätigkeit war er seit Beginn der Lehre im Jahr 1979 bis zur krankheitsbedingten Aufgabe der Tätigkeit im Jahr 2002 beschäftigt. Seit 2005 erhält der Kläger eine Erwerbsminderungsrente. Seit Anfang der neunziger Jahre war der Kläger wegen Schmerzen im rechten Knie in ärztlicher Behandlung. Im Jahr 1997 ergab ein MRT-Befund des rechten Kniegelenkes einen Riss des Hinterhorns des Innenmeniskus bei intakten Bändern und den Verdacht auf einen mäßigen retropatellaren Knorpelschaden. Im Januar 2003 erfolgte die Anzeige einer Berufskrankheit durch den Facharzt für Chirurgie und Durchgangsarzt G. wegen eines Gelenksverschleißes mit Kniebinnenschaden rechts bei ständig kniender Tätigkeit.
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