LSG Hessen - Urteil vom 28.04.2015
L 3 U 134/12
Normen:
SGB X § 44; SGB VII § 56 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 29/09

Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund einer unfallbedingten QuerschnittslähmungAbhängigkeit von Lähmungsniveau und -ausmaßResultierende Funktionsstörungen

LSG Hessen, Urteil vom 28.04.2015 - Aktenzeichen L 3 U 134/12

DRsp Nr. 2017/16291

Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund einer unfallbedingten Querschnittslähmung Abhängigkeit von Lähmungsniveau und -ausmaß Resultierende Funktionsstörungen

1. Die Einschätzung der MdE erfolgt bei Querschnittslähmungen in Abhängigkeit von Lähmungsniveau und -ausmaß sowie den hieraus resultierenden Funktionsstörungen. 2. Besonderen Einfluss auf die MdE hat dabei der Umfang der Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung; eine unvollständige Brustmark-, Lendenmark- oder Kaudaschädigung mit vollständigen Lähmungen von Körperstamm und Beinen sowie Blasen- und Mastdarmentleerungsstörung bedingt nach Schönberger eine MdE von 100 v.H., mit ausgeprägter Teillähmung beider Beine sowie Blasen- und Mastdarmstörung eine MdE von 60 bis 80 v.H. 3. Nach Mehrhoff, Ekkernkamp, Wich (Unfallbegutachtung, 13. Auflage 2012, S. 162) ist eine inkomplette Paraplegie bei nicht funktioneller Muskulatur mit Blasen- und Mastdarmstörung mit einer MdE von 80 bis 100 v.H., bei funktioneller Muskulatur mit Blasen- und Mastdarmstörung mit einer MdE von 60 bis 80 v.H. zu beurteilen. 4. Alleinige Blasen- und Mastdarmstörungen nach Wirbelbruch oder Bluterguss ins Rückenmark sind hiernach mit einer MdE vom 30 bis 100 v.H., Lähmungen beider Beine, der Blase und des Mastdarms nach einem Wirbelkörperbruch mit einer MdE von 100 v.H. zu bewerten.