LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.05.2011
L 2 U 142/10
Normen:
SGB VII § 56 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 14.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 148/05

Höhe der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall; Berücksichtigung der besonderen beruflichen Betroffenheit eines Koches bei einer Beeinträchtigung des Geruchs- und Geschmackssinns

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen L 2 U 142/10

DRsp Nr. 2011/12455

Höhe der MdE in der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall; Berücksichtigung der besonderen beruflichen Betroffenheit eines Koches bei einer Beeinträchtigung des Geruchs- und Geschmackssinns

Eine Höherbewertung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit kommt nicht schon dann in Betracht, wenn der Ausbildungsberuf (hier: Koch) wegen der Unfallfolgen (Geruchs- und Geschmacksbeeinträchtigung) nicht mehr vollwertig ausgeübt werden kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 56 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der MdE nach einem Arbeitsunfall am 4. März 2003 streitig.