Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. November 2012 werden zurückgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
In diesem Verfahren, das drei verbundene Klagen umfasst, ist die Höhe der jeweiligen Hinterbliebenenrente der drei Kläger ab dem 30.11.2007 streitig.
a) aa) bb) b) c)
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