SG Hildesheim - Beschluß vom 20.04.2006
S 12 SF 5/06
Normen:
RVG § 14 § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 3103 § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 3106 § 3 ;

Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Kostenfestsetzungsverfahren

SG Hildesheim, Beschluß vom 20.04.2006 - Aktenzeichen S 12 SF 5/06

DRsp Nr. 2007/20779

Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren im Kostenfestsetzungsverfahren

Es ist nicht gerechtfertigt, anhand der Kriterien des § 14 RVG zwischen der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr zu differenzieren. Wenn die anwaltliche Tätigkeit in der Verfahrensführung nach Umfang und Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Klägers/Antragstellers die Festsetzung der 1/3 Gebühr zur Folge hat, so gilt gleiches auch für die Terminsgebühr. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVG § 14 § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 3103 § 2 Abs. 2 Anl. 1 Nr. 3106 § 3 ;