LSG Bayern - Beschluss vom 01.03.2016
L 15 RF 28/15
Normen:
JVEG § 19; JVEG § 2 Abs. 4 S. 1; JVEG § 22; JVEG § 4; JVEG § 5; JVEG § 6; SGB II;
Fundstellen:
NZS 2016, 320

Höhe der Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin; Keine Entschädigung bei selbstständiger Tätigkeit mit nur geringem zeitlichem Umfang und Bezug von Leistungen nach dem SGB II; Voraussetzungen für die Übernahme von Übernachtungskosten bei Anreise am Vortag; Keine Vertrauensschutz bei der Rückforderung einer Auszahlung in zu großer Höhe

LSG Bayern, Beschluss vom 01.03.2016 - Aktenzeichen L 15 RF 28/15

DRsp Nr. 2016/5682

Höhe der Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin; Keine Entschädigung bei selbstständiger Tätigkeit mit nur geringem zeitlichem Umfang und Bezug von Leistungen nach dem SGB II; Voraussetzungen für die Übernahme von Übernachtungskosten bei Anreise am Vortag; Keine Vertrauensschutz bei der Rückforderung einer Auszahlung in zu großer Höhe

1. Bei der Überzeugungsbildung, ob ein Verdienstausfall an sich, d.h. unabhängig von der konkreten Höhe, eingetreten ist, dürfen die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht nur im Sinn der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie, sondern insbesondere auch um zu vermeiden, dass die gesetzliche Regelung des § 22 JVEG für Selbständige ins Leere läuft, nicht überspannt werden. 2. Gleichwohl können unbelegte Angaben zu einer selbständigen Tätigkeit und einem behaupteten Verdienstausfall nicht völlig ungeprüft oder ohne Plausibilitätsprüfung einer Entschädigung zugrunde gelegt werden; vielmehr muss - im Rahmen der niederschwelligen Prüfpflichten - nachgewiesen sein, dass die selbständige Tätigkeit von einer gewissen Nachhaltigkeit und Regelmäßigkeit ist.