LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.01.2009
7 Sa 371/08
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1; RuhegeldO 1975 Nr. 12 Abs. 3 S. 1; RuhegeldO 1975 Nr. 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 76/08

Höhe der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 371/08

DRsp Nr. 2009/10718

Höhe der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente

1. Bei der Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers darf die fehlende Betriebstreue zwischen dem vorgezogenen Ruhestand und der in der Versorgungsordnung festgelegten festen Altersgrenze nicht zweifach berücksichtigt werden. 2. Da nach der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 BetrAVG die Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze der entscheidender Parameter für die Betriebstreue ist, wird durch das in einer Ruhegeldordnung geregelte prozentuale Anwachsen des Rentenanspruches in Abhängigkeit von den Jahren der Betriebszugehörigkeit allein die Höhe des Rentenanspruches definiert; eine Schlechterstellung wegen fehlender Betriebstreue wird dadurch nicht begründet.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.05.2008, Az.: 10 Ca 76/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1; RuhegeldO 1975 Nr. 12 Abs. 3 S. 1; RuhegeldO 1975 Nr. 10 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Höhe der geschuldeten Betriebsrente.