Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. September 2007 und das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 24.Juli 2006 aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2004 wird aufgehoben, soweit die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge nach höheren täglichen beitragspflichtigen Einnahmen als 1/40stel der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße iS von § 18 SGB IV festgesetzt hat.
Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtlichen Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.
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