LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.09.2015
L 11 KR 3986/14
Normen:
SGB X § 48; SGB V § 223; SGB V § 240;
Fundstellen:
FuR 2016, 4
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 808/12

Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung; Keine Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen auf einen Zugewinnausgleich in einem Scheidungsverfahren bei der Beitragsbemessung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2015 - Aktenzeichen L 11 KR 3986/14

DRsp Nr. 2016/2241

Höhe der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung; Keine Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen auf einen Zugewinnausgleich in einem Scheidungsverfahren bei der Beitragsbemessung

Verpflichtet sich der frühere Ehemann im Rahmen eines in einem Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleichs zu monatlichen Zahlungen auf den seiner früheren Ehefrau zustehenden Zugewinnausgleich, muss die bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versicherte Ehefrau von diesen Zahlungen keine Beiträge für ihre Krankenversicherung entrichten.

Verpflichtet sich der frühere Ehemann im Rahmen eines in einem Scheidungsverfahren geschlossenen Vergleichs zu monatlichen Zahlungen auf den seiner früheren Ehefrau zustehenden Zugewinnausgleich, muss die bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versicherte Ehefrau von diesen Zahlungen keine Beiträge für ihre Krankenversicherung entrichten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor