I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 1. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
II. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung des im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) im Verfahren S 32 AS 2606/12 beigeordneten Rechtsanwalts.
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