LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.04.2009
3 Sa 957/08 B
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1; AGG § 1; AGG § 2 Abs. 2 S. 2; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG 10 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 22.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1081/07

Höchstbegrenzung der anrechenbaren Dienstzeit in Versorgungsordnung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 957/08 B

DRsp Nr. 2009/23972

Höchstbegrenzung der anrechenbaren Dienstzeit in Versorgungsordnung

Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die eine Höchstbegrenzung der maximal anrechenbaren Dienstzeit vorsieht, verstößt nicht gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts C-Stadt vom 22.04.2008 - 3 Ca 1081/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1; AGG § 1; AGG § 2 Abs. 2 S. 2; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG 10 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung.

Der am 00.00.1951 geborene Kläger war in dem Zeitraum vom 01.04.1973 bis zum 29.02.2004 bei der Beklagten beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis der Parteien galt eine Versorgungsordnung in der Fassung vom 01.07.1988. Diese enthält u. a. folgende Regelungen:

VII. Höhe des Ruhegeldes

1. Das monatliche Ruhegeld (Altersrente, vorzeitige Altersrente oder Invalidenrente) beträgt

- für jedes zurückgelegte rentenfähige Dienstjahr (IX 2) 8,00 DM

- höchstens jedoch für 25 und mehr zurückgelegte rentenfähige Dienstjahre 200,00 DM

...

XI. Unverfallbarkeit

1. Diese Versorgungsordnung schränkt das Recht der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Firma nicht ein.