BSG - Urteil vom 20.06.2002
B 7 AL 56/01 R
Normen:
AFG § 111 Abs. 1 § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. e § 112 Abs. 1 S. 1 § 113 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 38 Abs. 2 § 39c Abs. 1 S. 1 § 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 1 ; SGB IV § 14 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2003, 485
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 10 AL 1182/98 - 30.03.2001,
SG Darmstadt, vom 26.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 1635/97

Hochrechnung des Arbeitsentgelts zur Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes hat bei einer Nettoentgelt-Vereinbarung

BSG, Urteil vom 20.06.2002 - Aktenzeichen B 7 AL 56/01 R

DRsp Nr. 2002/14638

Hochrechnung des Arbeitsentgelts zur Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes hat bei einer Nettoentgelt-Vereinbarung

1. Die Hochrechnung des Arbeitsentgelts zur Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes hat bei einer Nettoentgelt-Vereinbarung § 14 SGB IV zu erfolgen, wonach bei einer Netto-Arbeitsentgeltvereinbarung als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung anzusetzen sind. Dabei ist keine pauschalierte Betrachtung möglich, sondern nur eine Berücksichtigung der im individuellen Einzelfall tatsächlich auf das Arbeitsentgelt entfallenden Lohnsteuern, für deren Höhe das Steuerrecht maßgebend ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 111 Abs. 1 § 111 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. e § 112 Abs. 1 S. 1 § 113 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 38 Abs. 2 § 39c Abs. 1 S. 1 § 42d Abs. 3 S. 4 Nr. 1 ; SGB IV § 14 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg).