LAG Köln - Beschluss vom 11.06.2008
3 TaBV 16/08
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 82 Abs. 2 ; ZPO § 256 ; Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie NRW (ERA);
Fundstellen:
AuR 2009, 52
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 06.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 3/08

Hinzuziehung von Betriebsratsmitgliedern zu Gesprächen über Tätigkeitsbeschreibungen

LAG Köln, Beschluss vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 3 TaBV 16/08

DRsp Nr. 2008/19884

Hinzuziehung von Betriebsratsmitgliedern zu Gesprächen über Tätigkeitsbeschreibungen

»1. Führt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer aus Anlass der bevorstehenden Einführung eines neuen einheitlichen Entgeltrahmentarifvertrages für Arbeiter und Angestellte (ERA) Gespräche über dessen konkrete Tätigkeitsbeschreibung, die Grundlage für die neu vorzunehmende Eingruppierung sein soll, so darf der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer gewünschte Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu diesem Gespräch nicht verweigern. 2. Ein grober Verstoß i. S. v. § 23 Abs. 3 BetrVG liegt regelmäßig nicht vor, wenn der Arbeitgeber in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage eine bestimmte, sich später als unzutreffend herausstellende Rechtsansicht vertritt.«

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3 ; BetrVG § 82 Abs. 2 ; ZPO § 256 ; Entgeltrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie NRW (ERA);

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beteiligte zu 2) berechtigt ist, die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu bestimmten Gesprächen mit den Mitarbeitern zu untersagen.