BSG - Urteil vom 12.06.2001
B 4 RA 37/00 R
Normen:
EheG § 60 ; SGB VI § 243 ; SGB X § 12 Abs. 2 S. 2, § 41 Abs. 2 ; SGG § 114 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2002, 55
SozR-3 2600 § 243 Nr. 9

Hinzuziehung Beteiligter im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren, Aussetzung des Rechtsstreits nach § 12 Abs. 2 SGB X, Unterhaltsbedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten

BSG, Urteil vom 12.06.2001 - Aktenzeichen B 4 RA 37/00 R

DRsp Nr. 2001/14021

Hinzuziehung Beteiligter im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren, Aussetzung des Rechtsstreits nach § 12 Abs. 2 SGB X, Unterhaltsbedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten

1. Die Belehrung des Hinzuziehungsberechtigten über seine Antragsbefugnis ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Benachrichtigung nach § 12 Abs. 2 SGB X. 2. Im Revisionsverfahren kommt eine Aussetzung des Rechtsstreits zur Behebung von Verfahrensfehlern des Verwaltungsverfahren nach § 114 Abs. 2 S. 2 SGG nicht in Betracht. 3. Bei der Unterhaltsbedürftigkeit des aus beiderseitigem Verschulden geschiedenen Ehegatten ist auf die materielle Rechtslage im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand abzustellen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EheG § 60 ; SGB VI § 243 ; SGB X § 12 Abs. 2 S. 2, § 41 Abs. 2 ; SGG § 114 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt eine sog Geschiedenenwitwenrente.

Die im Jahre 1937 geborene Klägerin war seit dem Jahre 1960 mit dem am 14. April 1985 verstorbenen Versicherten H. -J. M. verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Mit am 2. Dezember 1971 rechtskräftig gewordenem Urteil wurde die Ehe der Klägerin aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Nach der Ehescheidung zahlte der Versicherte der Klägerin keinen Unterhalt; einen Unterhaltstitel gegen den Versicherten besaß die Klägerin nicht.