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Die Klägerin begehrt eine sog Geschiedenenwitwenrente.
Die im Jahre 1937 geborene Klägerin war seit dem Jahre 1960 mit dem am 14. April 1985 verstorbenen Versicherten H. -J. M. verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Mit am 2. Dezember 1971 rechtskräftig gewordenem Urteil wurde die Ehe der Klägerin aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Nach der Ehescheidung zahlte der Versicherte der Klägerin keinen Unterhalt; einen Unterhaltstitel gegen den Versicherten besaß die Klägerin nicht.
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