Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 18 KN 93/02 - 14.10.2003,
SG Dortmund, vom 12.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KN 390/99
Hinzuverdienstgrenze bei Altersrente für langjährig Versicherte, ausländische Vorruhestandsleistungen
BSG, Urteil vom 01.02.2005 - Aktenzeichen B 8 KN 6/04 R
DRsp Nr. 2005/12128
Hinzuverdienstgrenze bei Altersrente für langjährig Versicherte, ausländische Vorruhestandsleistungen
1. Es steht dem Gemeinschaftsrecht der EU nicht entgegen, dass auch ausländische Vorruhestandsleistungen durch die Vorschriften über die Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitiger Altersrente dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung gleichgestellt werden.2. Die für die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen maßgeblichen Entgeltpunkte sind bei einem Wanderarbeitnehmer innerhalb der EU demjenigen Kalenderjahr vor Beginn der Rente zu entnehmen, in dem der Arbeitnehmer zuletzt in Deutschland rentenversicherungspflichtig beschäftigt war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]