Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 14. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1953 geborene Klägerin wehrt sich gegen eine Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 876,28 € wegen Anrechnung von Hinzuverdienst auf die geleistete Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin antragsgemäß ab 1. Juli 2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer, die sie ihr in Höhe monatlicher Zahlbeträge von 876,28 € leistete. Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin, die mit ihrem früheren Arbeitgeber für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 eine Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell vereinbart hatte, wurde zum 30. September 2011 aufgrund des Renteneintritts vorzeitig beendet. Am 31. Dezember 2011 zahlte ihr ihr früherer Arbeitgeber ein Wertguthaben in Höhe von 25.997,54 € aus, welches der Höhe der Bezüge entsprach, die sie ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte.
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