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Streitig ist im Wesentlichen, in welcher Höhe die Beklagte die dem selbstständig tätigen Kläger bewilligte Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU) für die Zeit von Januar bis Dezember 2000 aufgrund der Berücksichtigung von Hinzuverdienst zu leisten hat.
Der im Jahre 1941 geborene Kläger ist als selbstständiger Industriemeister (Maschinenbau) tätig. Mit Bescheid vom 29. März 2001 gewährte ihm die Beklagte ab dem 15. Januar 1999 Versichertenrente wegen BU. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Rente ab Rentenbeginn nicht gezahlt werde, weil das monatliche Einkommen die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen überschreite. Bei einem Jahreseinkommen von DM 32.333,-- sei ein monatliches Einkommen in Höhe von DM 2.694,42 (32.333,-- : 12 = 2.694,42) anrechenbar.
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