BSG - Urteil vom 03.05.2005
B 13 RJ 8/04 R
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1 ; SGB VI § 96a Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 § 96a Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 § 96a Abs. 2 Nr. 2 § 43 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BSGE 165, 286
NZS 2006, 208
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 28.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RJ 6188/01

Hinzuverdienst Selbstständiger beim Bezug von Berufsunfähigkeitsrente

BSG, Urteil vom 03.05.2005 - Aktenzeichen B 13 RJ 8/04 R

DRsp Nr. 2005/21035

Hinzuverdienst Selbstständiger beim Bezug von Berufsunfähigkeitsrente

Für Selbstständige mit einem nur jährlich feststellbaren Arbeitseinkommen besteht nicht die Möglichkeit, beim Bezug einer Rente wegen Berufsunfähigkeit die monatliche Hinzuverdienstgrenze ohne Rentennachteile zweimal im Kalenderjahr überschreiten zu können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB IV § 15 Abs. 1 S. 1 ; SGB VI § 96a Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 § 96a Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 § 96a Abs. 2 Nr. 2 § 43 Abs. 5 ;

Gründe:

I

Streitig ist im Wesentlichen, in welcher Höhe die Beklagte die dem selbstständig tätigen Kläger bewilligte Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU) für die Zeit von Januar bis Dezember 2000 aufgrund der Berücksichtigung von Hinzuverdienst zu leisten hat.

Der im Jahre 1941 geborene Kläger ist als selbstständiger Industriemeister (Maschinenbau) tätig. Mit Bescheid vom 29. März 2001 gewährte ihm die Beklagte ab dem 15. Januar 1999 Versichertenrente wegen BU. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Rente ab Rentenbeginn nicht gezahlt werde, weil das monatliche Einkommen die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen überschreite. Bei einem Jahreseinkommen von DM 32.333,-- sei ein monatliches Einkommen in Höhe von DM 2.694,42 (32.333,-- : 12 = 2.694,42) anrechenbar.