Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 30.06.2011, Az. 2 Ca 155 d/11, abgeändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit Wirkung ab dem 04.02.2011 unter Beiordnung von Rechtsanwalt Ö... bewilligt.
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