BAG - Urteil vom 04.05.2011
7 AZR 252/10
Normen:
TzBfG § 17 S. 1, 2; KSchG § 6;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 19
ArbRB 2011, 330
BAGE 138, 9
MDR 2012, 291
NZA 2011, 1178
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 882/09
ArbG Oberhausen, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 45/09

Hinweispflicht des Arbeitsgerichts bei einer Befristungskontrollklage [§ 6 KSchG]; Prüfung durch das Berufungsgericht

BAG, Urteil vom 04.05.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 252/10

DRsp Nr. 2011/16071

Hinweispflicht des Arbeitsgerichts bei einer Befristungskontrollklage [§ 6 KSchG]; Prüfung durch das Berufungsgericht

Verstößt das Arbeitsgericht gegen die Hinweispflicht aus § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 2 KSchG, hat das Landesarbeitsgericht selbst zu prüfen, ob die Befristung des Arbeitsvertrags gegen weitere, in der Klagefrist nicht geltend gemachte Unwirksamkeitsgründe verstößt. Es muss die Sache nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. März 2010 - 16 Sa 882/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TzBfG § 17 S. 1, 2; KSchG § 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr letzter Arbeitsvertrag wirksam bis 30. Dezember 2008 befristet wurde.

Die Klägerin war seit 1. März 2006 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Registraturkraft in der Familienkasse O bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit beschäftigt.