OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.05.2016
18 A 2206/12
Normen:
PKHFV § 2 Abs. 2; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 124a Abs. 6 S. 1; VwGO § 166; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 3 S. 1-2; ZPO § 117 Abs. 2; VwGO § 118 Abs. 2 S. 4; SGB II § 12; SGB XII § 90;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1744/12

Hinweis im aktuellen PKH-Formular bzgl. Ausfüllens der Abschnitte E bis J durch den Bezieher laufender Leistungen zum Lebensunterhalt; Kausalzusammenhang zwischen dem unverschuldeten Hindernis und der Fristversäumnis als Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2016 - Aktenzeichen 18 A 2206/12

DRsp Nr. 2016/15457

Hinweis im aktuellen PKH-Formular bzgl. Ausfüllens der Abschnitte E bis J durch den Bezieher laufender Leistungen zum Lebensunterhalt; Kausalzusammenhang zwischen dem unverschuldeten Hindernis und der Fristversäumnis als Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Der Hinweis im aktuellen PKH-Formular (vgl. § 2 Abs. 2 PKHFV vom 6.1.2014), wonach Bezieher laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII unter bestimmten Voraussetzungen die Abschnitte E bis J nicht auszufüllen brauchen, bezieht sich nicht sinngemäß auch auf Leistungen nach dem SGB II.2. Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, dass zwischen dem unverschuldeten Hindernis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgelehnt.

Die Berufung wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.