LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.06.2016
L 13 VS 32/12
Normen:
SGB X § 44; SGG § 141 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 VS 13/11

Hinterbliebenenversorgung nach dem SoldatenversorgungsgesetzWirkung der RechtskraftIdentität der StreitgegenständeRechtsschutzinteresse für eine neue Klage

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen L 13 VS 32/12

DRsp Nr. 2016/15874

Hinterbliebenenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz Wirkung der Rechtskraft Identität der Streitgegenstände Rechtsschutzinteresse für eine neue Klage

1. Die Rechtskraft eines Urteils steht der Zulässigkeit einer erneuten Klage wegen desselben Streitgegenstands (Anspruchs) jedenfalls dann entgegen, wenn nicht aus besonderen Gründen ein Rechtsschutzinteresse für die neue Klage besteht. 2. Voraussetzung ist jedoch eine Identität der Streitgegenstände; hierfür ist eine Deckungsgleichheit des in dem früheren und in dem erneut anhängig gemachten Rechtsstreit erhobenen Anspruchs erforderlich.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; SGG § 141 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Hinterbliebenenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz.

Die Klägerin ist Witwe des Verstorbenen, der 1941 geboren wurde und 1980 verstarb. Der Verstorbene war Berufssoldat der Bundeswehr, zuletzt im Range eines Oberstleutnants. 1980 wurde er in seinem Hotelzimmer in L tot aufgefunden, wo er sich dienstlich aufhielt.