BSG - Beschluss vom 29.03.2017
B 9 V 59/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 193 ; SGG § 192;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VG 33/14
SG München, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VG 4/14

Hinterbliebenenversorgung nach dem OpferentschädigungsgesetzGrundsatzrügeGenügen der DarlegungspflichtKostenentscheidung

BSG, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen B 9 V 59/16 B

DRsp Nr. 2017/10981

Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz Grundsatzrüge Genügen der Darlegungspflicht Kostenentscheidung

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung. 4. Das Rechtsmittelverfahren ist ausgeschlossen, wenn es allein auf die (allgemeine) Kostenentscheidung nach § 193 SGG oder die spezielle Kostenvorschrift des § 192 SGG gestützt wird.