LSG Hessen - Urteil vom 12.10.2015
L 9 U 204/13
Normen:
SGB VII § 63 Abs. 2 Satz 1; SGB VII § 63 Abs. 2 Satz 2; SGB VII § 9 Abs. 1; BKV Anlage 1 Nr. 4103;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 24.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 U 72/10

Hinterbliebenenrente; Berufskrankheit gem. BKV Anl. 1 Nr. 4103; Rechtsvermutung des § 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VII; Offenkundigkeit; Asbeststaublungenerkrankung; Lungenfibrose; Pleurafibrose

LSG Hessen, Urteil vom 12.10.2015 - Aktenzeichen L 9 U 204/13

DRsp Nr. 2015/21037

Hinterbliebenenrente; Berufskrankheit gem. BKV Anl. 1 Nr. 4103; Rechtsvermutung des § 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VII; Offenkundigkeit; Asbeststaublungenerkrankung; Lungenfibrose; Pleurafibrose

Leitsatz: Im Fall der bindenden Feststellung der BK und der hieraus resultierenden MdE stehen der Tod und die BK nicht in ursächlichem Zusammenhang, wenn die Voraussetzungen für die Feststellung der BK und/oder einer BK-bedingten MdE in Höhe von mindestens 50 v.H. offensichtlich im Zeitpunkt des Todes nicht (mehr) vorgelegen haben und/oder die Kausalität offensichtlich nicht gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn dem Unfallversicherungsträger der Nachweis der Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheides mit der für den Vollbeweis erforderlichen, an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gelingt. Für diesen Beweis dürfen die vorhandenen Befunde durch den Unfallversicherungsträger beigezogen, ausgewertet und gutachtlich überprüft werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 24. Oktober 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 63 Abs. 2 Satz 1; SGB VII § 63 Abs. 2 Satz 2; SGB VII § 9 Abs. 1; BKV Anlage 1 Nr. 4103;

Tatbestand