BSG - Beschluss vom 01.02.2017
B 5 R 312/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 695/14
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 20/14

Hinterbliebenenrente aus der Versicherung eines nicht ehelichen PartnersGrundsatzrügeNicht mehr klärungsbedürftige RechtsfrageAuswertung der Rechtsprechung

BSG, Beschluss vom 01.02.2017 - Aktenzeichen B 5 R 312/16 B

DRsp Nr. 2017/9708

Hinterbliebenenrente aus der Versicherung eines nicht ehelichen Partners Grundsatzrüge Nicht mehr klärungsbedürftige Rechtsfrage Auswertung der Rechtsprechung

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. 3. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 4. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG oder das BVerfG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat.